Feuerwerk – Information

Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in die Kategorien F1, F2, F3 oder F4 unterteilt sind.

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Zugehörigkeit muss am Gegenstand ersichtlich sein) im Ortsgebiet ist verboten.

Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, wenn Sicherheitsgefährdungen und Lärmbelästigungen nicht zu erwarten sind. In Munderfing gibt es aktuell keine solche Verordnung.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.

Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.

Behörden nach dem Pyrotechnikgesetz sind die Landespolizeidirektionen bzw die Bezirksverwaltungsbehörden (§ 5 PyrotechnikG).

 

Kategorien

Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

 

Altersbeschränkungen:

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:

  • Kategorie F1: 12 Jahre;
  • Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
  • Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

 

Links

Pyrotechnikgesetz

Rebekka Krieger

Rebekka Krieger

Amtsleitung, Verwaltung