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Verordnung der BH Braunau zum Schutz vor Waldbränden
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:
§ 1 Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Braunau sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 2 Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 10. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.Aushängezeitraum: 10. April 2026 bis 24. April 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Holzschlägerungen an der Valentinhafterstraße
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 30.03.2026 bewilligten Holzschlägerungen an der Valentinhafterstraße.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 30.03.2026, AZ: 640-2026-Reitmaier angeführ-ten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Ver-kehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 07. April 2026 bis 31. Oktober 2026 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszei-chen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Bau-stelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenver-kehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenver-kehrszeichen in Kraft.Dokumente:
Aushängezeitraum: 3. April 2026 bis 2. November 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten in der Hirschlagerstraße
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 10.03.2026, AZ: 640-2026-Werndl angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 13. März 2026 bis 31. August 2026 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 12. März 2026 bis 1. September 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten Raiffeisenstraße
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 06.03.2026, AZ: 640-2026-Gadermaier angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 09. März 2026 bis 04. Mai 2026 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 6. März 2026 bis 5. Mai 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten in der Unterweißauerstraße
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 23.02.2026, AZ: 640-2026-Öhlböck angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 02. März 2026 bis 17. April 2026 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.
Aushängezeitraum: 26. Februar 2026 bis 20. April 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten in der Munderfinger Hauptstraße
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 26.01.2026 bewilligten Bauarbeiten in der Munderfinger Hauptstraße.
V e r o r d n u n g
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 26.01.2026, AZ: 640-2026-Moser angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 26. Jänner 2026 bis 29. Mai 2026 verordnet:
§ 1
Umleitung1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2
KundmachungDiese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Munderfing, am 26. Jänner 2026
Dokumente:
Aushängezeitraum: 28. Januar 2026 bis 30. Mai 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten Kapellenweg
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 05.11.2025 bewilligten Bauarbeiten im Kapellenweg.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 05.11.2025, AZ: 640-2025-Kapellenweg angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 05. November 2025 bis 30. Juni 2027 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 11. November 2025 bis 1. Juli 2027 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten in der Katztalerstraße
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 04.08.2025 bewilligten Bauarbeiten in der Katztalerstraße.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 04.08.2025, AZ: 640-2025-Hessenberger ange-führten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorüberge-hende Verkehrsmaßnahmen von 11. August 2025 bis 30. September 2026 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszei-chen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Bau-stelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenver-kehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenver-kehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 7. August 2025 bis 1. Oktober 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten in der Schulstraße
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 14.07.2025 bewilligten Bauarbeiten in der Schulstraße.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 14.07.2025, AZ: 640-2025-Kieninger angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 14. Juli 2025 bis 30. Juni 2027 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 14. Juli 2025 bis 1. Juli 2027
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Kundmachung - Öffentliche Bekanntmachung über die Hinterlegung eines Schriftstückes
Da eine amtliche Zustellung eines Schriftstückes nicht möglich ist, bitten wir den Empfänger innerhalb von zwei Wochen mit dem Gemeindeamt Munderfing – Meldeamt – in Verbindung zu treten.
Sollte sich innerhalb der Frist von zwei Wochen für die Übernahme des Schriftstückes keine Person einfinden, gilt die Zustellung lt. AVG als bewirkt (§ 25 Abs. 1 Zustellgesetz)Aushängezeitraum: 14. April 2026 bis 29. April 2026 -
Kundmachung Flächenwidmungsplanänderung Nr. 5.51
Der vom Gemeinderat am 15.12.2025 beschlossene und mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 27.03.2026, RO-2025-353877/11-Gro gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Oö. Raumord-nungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 i.d.g.F., aufsichtsbehördlich genehmigte Änderungsplan Nr. 51 zum Flächenwidmungsplan Nr. 5/2013 wird hiermit gemäß § 94 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 i.d.g.F. als Verordnung der Gemeinde kundgemacht.
Dieser Plan liegt durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf.
Dieser Plan wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundma-chungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Er liegt auch nach Inkrafttre-ten während der Amtsstunden beim Gemeindeamt zur Einsicht für je-dermann auf.
Aushängezeitraum: 8. April 2026 bis 23. April 2026 -
Kundmachung - Öffentliche Bekanntmachung über die Hinterlegung eines Schriftstückes
Da eine amtliche Zustellung eines Schriftstückes nicht möglich ist, bitten wir den Empfänger innerhalb von zwei Wochen mit dem Gemeindeamt Munderfing – Meldeamt – in Verbindung zu treten.
Sollte sich innerhalb der Frist von zwei Wochen für die Übernahme des Schriftstückes keine Person einfinden, gilt die Zustellung lt. AVG als bewirkt (§ 25 Abs. 1 Zustellgesetz)Dokumente:
Aushängezeitraum: 6. März 2026 bis 17. April 2026










