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Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten Althöllersberg
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 19.03.2025 bewilligten Bauarbeiten in Althöllersberg
Aushängezeitraum: 20. März 2025 bis 22. April 2025 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten Gemeindegebiet Munderfing
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 19.03.2025 bewilligten Bauarbeiten im gesamten Gemeindegebiet von Munderfing.
Aushängezeitraum: 20. März 2025 bis 31. März 2025 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten Lindenstraße und in Althöllersberg
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 12.03.2025 bewilligten Bauarbeiten in der Lindenstraße und in Althöllersberg
Dokumente:
Aushängezeitraum: 14. März 2025 bis 14. April 2025 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten Munderfinger Hauptstraße
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 27.02.2025 bewilligten Bauarbeiten in der Munderfinger Hauptstraße.
Aushängezeitraum: 28. Februar 2025 bis 2. Juni 2025 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten im Gewerbegebiet Nord
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 08.01.2025 bewilligten Bauarbeiten im Gewerbegebiet Nord.
Dokumente:
Aushängezeitraum: 13. Januar 2025 bis 15. April 2025
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Kundmachung – öffentliche Sitzung des Gemeinderates
Es wird kundgemacht, dass am Montag, 24.03.2025 um 19:30 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindeamtes Munderfing eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates stattfindet.
Dokumente:
Aushängezeitraum: 11. März 2025 bis 24. März 2025 -
Waldbrandschutz-Verordnung 2025 – Bezirk Braunau
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung 2025 – Bezirk Braunau)
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:
§ 1 Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Braunau sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen ist.
§ 2 Bekanntmachung dieses Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3 Strafbestimmung
Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Braunau in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.Aushängezeitraum: 10. März 2025 bis 24. März 2025 -
Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2024
Im Sinne des § 92 Abs. 9 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. wird hiermit kundgemacht, dass der Entwurf des Rechnungsabschlusses der Gemeinde Munderfing für das Jahr 2024 von heute an zwei Wochen, das ist bis zum 24.03.2025, im Gemeindeamt Munderfing zur öffentlichen Einsicht aufliegt und während der Amtsstunden eingesehen werden kann.
Aushängezeitraum: 7. März 2025 bis 24. März 2025 -
Flächenwidmungsplanänderung 5.48
An den Grundeigentümer und die Nachbarn der Grundparzelle 366/2, KG. Munderfing
VERSTÄNDIGUNG
Flächenwidmungsplanänderung 5.48
Ansuchen um Umwidmung von Grünland in WohngebietSehr geehrte Damen und Herren!
Herr Christian Wienerroither beabsichtigt einen Teil der Parzelle 366/2, KG. Munderfing mit einer Fläche von ca. 293 m² von derzeit Grünland in Wohngebiet umwidmen zu lassen.
Dazu wird eine Planskizze mit Darstellung der Grundparzellen beigelegt.
Nach dem Oö. Raumordnungsgesetz haben Sie nun die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Widmungsansuchen Stellung zu nehmen, bzw. Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Voggenberger
BürgermeisterBeilage: Planskizze
Aushängezeitraum: 20. Februar 2025 bis 24. März 2025 -
Volksbegehren im Zeitraum von 31. März bis 7. April 2025
Verlautbarung über das Eintragungsverfahren für das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung
- Autovolksbegehren: Kosten runter!
- ORF-Haushaltsgebühren NEIN
- Stoppt die Volksbegehren-Bereicherung!
Dokumente:
Aushängezeitraum: 12. Februar 2025 bis 7. April 2025