-
Kundmachung Vorhaben Windpark Kobernaußerwald
KundmachungGemäß §§ 9 und 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF iVm § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wird von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde kundgemacht:
Die beiden Projektwerberinnen Windpark Kobernaußerwald FlexCo, Böhmerwaldstraße 3, 4021 Linz und Netz Oberösterreich GmbH, Energiestraße 1, 4020 Linz, haben mit Eingabe vom 19.12.2024 um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb ihres gemeinsamen Vorhabens namens „Windpark Kobernaußerwald“ in den Gemeinden Lengau, Maria Schmolln, Munderfing, Schalchen und St. Johann am Walde angesucht. Mit Eingabe vom 12.05.2026 wurde das Vorhaben modi-fiziert.
Dieses Vorhaben ist von der Oö. Landesregierung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren zu unterziehen (Anhang 1 Z 6 – „Energiewirtschaft“ UVP-G 2000). Nach Durchführung des Verfahrens, welches als Großverfahren nach dem AVG geführt wird (§ 9 Abs. 3 Z 3 UVP-G 2000), wird ein Bescheid erlassen werden.Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb
− von 9 Windenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 64,8 MW samt weiteren elektrischen Anlagen der Erzeugungsanlage, einer Energieableitung durch ein Erdkabel
− und die Errichtung eines 110 kV-Umspannwerkes.Aushängezeitraum: 15. September 2026 bis 27. Oktober 2026 -
Kundmachung - öffentliche Sitzung des Gemeinderates
KundmachungEs wird kundgemacht, dass am Montag, 28.09.2026 um 19:30 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindeamtes Munderfing eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates stattfindet.
Tagesordnung:
- Bürgerfragestunde
- Prüfungsbericht des Prüfungsausschusses
- Teilnahme am Beteiligungsprojekt „Kinder.Gestalten.Zukunft.“
- Verwendung Gemeindefinanzzuweisung 2026
- Volksschule Munderfing; Kooperationsvertrag mit der Gemeinde Jeging
- Neubau der Volksschule und Sanierung der Mittelschule; Änderung Finanzierungsplan
- Valentinhaft; Auflassung und Verkauf von öffentlichen Gut; § 15 Liegenschaftsteilung
- Althöllersberg; Prancl – Stiege Siebenschläferweg; Durchführung gem. §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz und Zuschreibung zum öffentlichen Gut
- Sanierung Freibad Mattighofen; Stadt-Umland-Kooperation; Kooperationsvereinbarung
- Flächenwidmungsplan Änderung Nr. 5.44; Maderegger
- Allfälliges
Es wird darauf hingewiesen, dass in die Verhandlungsschrift über diese öffentliche Sitzung nach der Genehmigung in der nächsten Sitzung von jedermann während der Amtsstunden im Gemeindeamt Einsicht genommen werden kann und Abschriften hergestellt werden können.
Aushängezeitraum: 9. September 2026 bis 29. September 2026 -
Kundmachung - Auflassung von öffentlichem Gut
KundmachungAuflagehinweis und Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme gem. §11, Abs. 6, Oö. Straßengesetzes
Der öffentliche Weg Parzelle 1653/3, KG. Achenlohe (Weg Maislinger) wird als öffentliches Gut aufgelassen, weil dieser Weg keine Relevanz mehr hat.
Gemäß § 11 Abs. 6 des O.ö. Straßengesetzes idgG. wird darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen (Auszug aus der DKM der Gemeinde Munderfing) durch vier Wochen, nämlich vom 31. August 2026 bis 28. September 2026 zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindamt Munderfing während der Amtsstunden aufliegen.
Aushängezeitraum: 31. August 2026 bis 28. September 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten in der Linden, Pfaffstätter- und Achenlohenerstraße
VerordnungVerordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 14.08.2025 bewilligten Bauarbeiten in der Linden, Pfaffstätter- und Achenlohenerstraße.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 14.08.2026, AZ: 640-2026-Gemeinde Munderfing angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 17. August 2026 bis 31. Oktober 2026 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 17. August 2026 bis 2. November 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten in der Höllersbergerstraße
VerordnungVerordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 04.08.2026 bewilligten Bauarbeiten in der Höllersbergerstraße.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 04.08.2026, AZ: 640-2026-Hinterauer angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 05. August 2026 bis 31. Oktober 2026 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 6. August 2026 bis 2. November 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten Lindenstraße
VerordnungVerordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 04.08.2026 bewilligten Bauarbeiten in der Lindenstraße.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 04.08.2026, AZ: 640-2026-Gadermaier1
angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 13. August 2026 bis 09. Oktober 2026 verordnet:§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 6. August 2026 bis 12. Oktober 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen Bauarbeiten in der Schwemmbachstraße
VerordnungGemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 21.05.2026, AZ: 640-2026-Strabag
angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 08. Juni 2026 bis 20. Dezember 2026 verordnet:§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Bau-stelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 22. Mai 2026 bis 20. Dezember 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Holzschlägerungen an der Valentinhafterstraße
VerordnungVerordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 30.03.2026 bewilligten Holzschlägerungen an der Valentinhafterstraße.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 30.03.2026, AZ: 640-2026-Reitmaier angeführ-ten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Ver-kehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 07. April 2026 bis 31. Oktober 2026 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszei-chen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Bau-stelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenver-kehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenver-kehrszeichen in Kraft.Dokumente:
Aushängezeitraum: 3. April 2026 bis 2. November 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten Kapellenweg
VerordnungVerordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 05.11.2025 bewilligten Bauarbeiten im Kapellenweg.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 05.11.2025, AZ: 640-2025-Kapellenweg angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 05. November 2025 bis 30. Juni 2027 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 11. November 2025 bis 1. Juli 2027 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten in der Katztalerstraße
VerordnungVerordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 04.08.2025 bewilligten Bauarbeiten in der Katztalerstraße.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 04.08.2025, AZ: 640-2025-Hessenberger ange-führten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorüberge-hende Verkehrsmaßnahmen von 11. August 2025 bis 30. September 2026 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszei-chen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Bau-stelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenver-kehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenver-kehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 7. August 2025 bis 1. Oktober 2026 -
Verordnung von Verkehrsmaßnahmen - Bauarbeiten in der Schulstraße
VerordnungVerordnung von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom 14.07.2025 bewilligten Bauarbeiten in der Schulstraße.
Gemäß § 43 Abs. 1a in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 werden die im Bescheid der Gemeinde Munderfing vom 14.07.2025, AZ: 640-2025-Kieninger angeführten Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen vom 14. Juli 2025 bis 30. Juni 2027 verordnet:
§ 1 Umleitung
1. Der Verkehr ist umzuleiten. Für die Umleitungsstrecke sind folgende Straßenverkehrszeichen anzubringen.
„Umleitung“ (§ 53 Z 16b StVO) auf allen Kreuzungen der Umleitungsstrecke jeweils mit Pfeil in Richtung der Umleitungsstrecke zeigend.
2. Jeweils 20 m vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen das Gefahrenzeichen „Baustelle“ gemäß § 50 Z. 9 StVO 1960 jeweils auf der rechten Straßenseite anzubringen.§ 2 Kundmachung
Diese Verordnung wird gemäß § 44 StVO 1960 durch die in Klammer angeführten Straßenverkehrszeichen entsprechend den RVS Regelplänen kundgemacht und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 StVO mit dem Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen in Kraft.Aushängezeitraum: 14. Juli 2025 bis 1. Juli 2027

