Anzeige der Geburt
Die Geburt Ihres Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden.
Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel automatisch durchgeführt. Die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen müssen Sie dem Standesamt vorlegen.
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular „Anzeige der Geburt“ dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme das Formular „Anzeige der Geburt“ aus, welches dann dem zuständigen Standesamt gebracht werden muss. Dies ist jenes Standesamt, in dessen Sprengel das Kind geboren worden ist.
Sie bekommen dann vom Standesamt eine Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt. Die Geburtsurkunde wird Ihr Kind in vielen unterschiedlichen Lebenssituationen als Nachweis benötigen. Auch brauchen Sie sie zur Anmeldung des Wohnsitzes Ihres Neugeborenen.
In der Geburtsurkunde werden der Name, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort Ihres Kindes festgehalten. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.
Ob ein Kind ehelich oder unehelich geboren ist, hängt vom Zeitpunkt der Geburt ab. Wenn beispielsweise am Tag der Geburt noch vor der Geburt geheiratet wurde, ist das Kind ehelich geboren. Ist die Mutter verheiratet, wird grundsätzlich angenommen, dass der Ehemann auch der Vater ist, und er wird in die Geburtsurkunde eingetragen.
Bei einem unehelich geborenen Kind bzw. wenn die Abstammungsverhältnisse unklar sind (z.B. der Ehemann ist nicht der Vater), kann der leibliche Vater allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen in der Geburtsurkunde angegeben werden:
- wenn er ein qualifiziertes Vaterschaftsanerkenntnis mit Zustimmung des Jugendamtes, wo sich der Hauptwohnsitz befindet, abgibt (diese Art des Vaterschaftsanerkenntnisses ist nur für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft möglich) oder
- sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde.
TIPP
In einigen Krankenhäusern ist der zur Anmeldung des Wohnsitzes erforderliche Meldezettel direkt in der Aufnahmestation erhältlich und kann der Anzeige der Geburt beigefügt werden.
Benötigte Unterlagen
Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
- Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Bestätigung der Meldung der Eltern des Kindes
- Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
- Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
- Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
- Formular „Anzeige der Geburt“, wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wurde
- Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
- Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes
- Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
- Eventuell Partnerschaftsurkunde
- Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes
- Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
- Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
- Formular „Anzeige der Geburt“, wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wurde
- Eventuell Bescheid über Namensänderung
- Spezielle Vollmacht vom Spital verlangen, um den außerehelichen Vater oder eine andere Person zu bevollmächtigen, die Beurkundung durchführen zu lassen
- Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Anzeige der Geburt - Kosten und Gebühren in EUR
Anzeige der Geburt | |
Anzeige der Geburt | gebührenfrei |
Ausstellung einer Geburtsurkunde | gebührenfrei |
Ausstellung des ersten Staatsbürgerschaftsnachweises | gebührenfrei |
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mattighofen
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mattighofen
5230 Mattighofen, Stadtplatz 1,
1. Stock, Zimmer 8
Standesbeamtin:
Christina Bumhofer
Tel.: 07742/2255-9
Standesbeamter:
Roland Theil
Tel.: 07742/2255-8