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Gemeinde Munderfing
Dorfplatz 1 | 5222 Munderfing | +43-7744-6255 | gemeinde@munderfing.ooe.gv.at | www.munderfing.at
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Bäume und Einfriedungen neben der Straße

Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen sie in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein. Hecken und Sträucher sind so zurück zu schneiden, dass mindestens ein Lichtraumprofil von 4,50 m Höhe über der Fahrbahn bzw. 2,20 m über dem Gehsteig gegeben sind.

Gemäß § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) hat die Behörde die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, und der dem Straßenverkehr dienenden Anlagen z.B. Beleuchtungsanlagen, auszuästen oder zu entfernen.

Was Sie also beachten sollten:

  • Jegliches Grün oder Geäst, das auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragt, muss geschnitten werden.
  • Von Laub oder Blattwerk darf darüber hinaus die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, nicht beeinträchtigt werden.
  • Überdies müssen Verkehrszeichen und die Straßenbeleuchtung freigehalten werden.
  • Achten Sie gegebenenfalls bei Hecken-Neupflanzungen auf genügend Abstand zum Straßenraum.

Kranke und abgestorbene Bäume und Äste können eine Gefahr für die Straßenbenützer darstellen. Grundstücksbesitzer/Waldbesitzer werden dazu angehalten, Bäume und etwaigen anderen Bewuchs im Bereich von öffentlichen Straßen entsprechend zu pflegen und regelmäßige Sichtkontrollen durchzuführen.

Offensichtlich dürre und abgestorbene Bäume und Äste sind umgehend zu entfernen. Speziell nach Windstürmen, Schneedruck oder Eisregen sind Besichtigungen vom Eigentümer durchzuführen.

Wenn seitens der Gemeinde eine mögliche Gefährdung für die Benutzer öffentlicher Straßen durch schadhafte Bäume festgestellt wird, so wird der/die Eigentümer/in darüber in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu setzen.

Hinweis: Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haftet die/der Liegenschaftseigentümer/in.