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Gemeinde Munderfing
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OÖ Energiekostenzuschuss

Um private Haushalte bei der Bewältigung von Wohn- und Heizkosten zu unterstützen, gibt es zu Beginn der Heizsaison den OÖ. Energiekostenzuschuss in Höhe von 200 Euro je Haushalt.

Der OÖ. Energiekostenzuschuss wird automatisiert an die Bezieherinnen und Bezieher des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus, sowie der Wohnbeihilfe ausbezahlt.

Jene Haushalte die keiner dieser beiden Gruppen angehören und die nachstehenden Kriterien erfüllen, können den OÖ. Energiekostenzuschuss ab 2. Oktober bis 30. November 2023 online unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/energiekostenzuschuss.htm beantragen.

Wer wird gefördert?
Einen Zuschuss können erhalten:

  • Bezieherinnen und Bezieher des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus per automatisierter Auszahlung (Kein neuer Antrag notwendig)
  • Bezieherinnen und Bezieher der Wohnbeihilfe des Landes OÖ, sofern eine Wohnbeihilfe im Zeitraum April bis August bezogen wurde per automatisierter Auszahlung (Kein neuer Antrag notwendig)
  • Personen die keiner der genannten Gruppen angehören und folgende Kriterien erfüllen:
    • Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. September 2023
    • Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
    • Der Zuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).

Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.

Was wird gefördert?
Der Oö. Energiekostenzuschuss 2023 wird gewährt, um private Haushalte bei der Bewältigung der gestiegenen Wohn- und Heizkosten zu unterstützen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

  1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
    • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 27.000,00 Euro
    • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 65.000,00 Euro
  2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut des SEPA-Raums, dass im Antrag bekanntzugeben ist.
  3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen.

In diesem Sinne gilt unter anderem als Jahreseinkommen:

  • bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale),
  • Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe, Pensionen.
  • Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.