Sterbeverfügung

Mit dem Sterbeverfügungsgesetz kommt der Gesetzgeber dem Grundrecht auf Selbstbestimmung nach und ermöglicht Personen, ihr Leben nach einem freien und selbstbestimmten Entschluss zu beenden und sich dabei allenfalls auch der Hilfe einer dazu bereiten dritten Person zu bedienen. Das im Gesetz festgelegte Prozedere soll einen gesicherten Rahmen für die Leistung und Inanspruchnahme von Assistenz beim Suizid bieten.

 

Voraussetzungen

  • Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die entweder
  • an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen,

wobei für beide Fälle gilt, dass die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.

 

Die Errichtung der Sterbeverfügung kann nur höchstpersönlich erfolgen, d.h. ausschließlich durch die sterbewillige Person selbst und nicht durch eine:n Stellvertreter:in, eine:n (Vorsorge-)Bevollmächtigte:n oder nahe Angehörige.

Für die Errichtung einer wirksamen Sterbeverfügung müssen gemäß § 6 StVfG zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die sterbewillige Person muss

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder
  • österreichische Staatsangehörige sein,
  • volljährig (ab 18) und
  • entscheidungsfähig sein.

 

Weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie unter:

Öffentliches Gesundheitsprotal Österreich

Leitfaden des Sozialministeriums

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