Es stellt sich immer wieder die Frage, wer für die Instandhaltung und Reparatur von Schäden an Hausanschlussleitungen von Wasser oder Kanal (sogenannten Anschlussleitungen) zuständig ist.
Das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 regelt dies ziemlich eindeutig, dass der/die Liegenschaftseigentümer/in die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung dieser Einrichtungen tragen muss! Der Hausanschlussschieber ist bereits Teil der Anschlussleitung und fällt somit ebenfalls in die Erhaltungspflicht des/der Liegenschaftseigentümers/in. Zu dieser Thematik wird darauf hingewiesen, dass Sie darauf achten sollten, dass Sie bei Ihrer Gebäude-/Leitungswasserversicherung auch Schäden an Zu- und Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks mit versichert haben!
Wasserzähler – Einbau nach dem Stand der Technik
Alle Wasserzähler, deren Zählergebnisse zur Verrechnung herangezogen werden, unterliegen der Eichpflicht gemäß Maß- und Eichgesetz. Diese Wasserzähler müssen daher spätestens in einem Intervall von fünf Jahren ausgetauscht werden.
Folgendes ist zu beachten:
- Wasserzähler müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen nicht durch Regale und andere Gegenstände verstellt oder verbaut werden.
- Vor und nach jedem Wasserzähler muss ein funktionierendes Absperrventil angebracht sein, damit der Aus- und Einbau möglich ist.
- Der Einsatz einer Einbaugarnitur samt Absperrventile und Rückflussverhinderer auf einem Bügel (siehe Foto) ist heute Stand der Technik und ist verpflichtend einzubauen.
- Verrostete Leitungsteile müssen ausgetauscht werden.
- Wasseruhr muss zur Eichung geeignet sein (BM Q3=4 m³/h nach MID)
Meldung
Nur ordnungsgemäß bei der Gemeinde gemeldete und von der Gemeinde verplombte Wasserzähler werden zur Verrechnung herangezogen. Nach dem Einbau/Umbau bitte bei unseren Bauhofmitarbeitern einen Termin für die Verplombung vereinbaren – Tel. 0664 41 51 838


