Alle radfahrenden Menschen, ob im Alltag oder bei einer Trainingsfahrt, kennen die Schreckmomente, wenn sie von Autos zu eng oder auch zu schnell überholt werden. Zu knappes Überholen ist kein „Kavaliersdelikt“. Laut Straßenverkehrsordnung muss beim Überholen ein seitlicher Abstand von mindestens 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts eingehalten werden. Das „Fahren auf Sicht“ – wie es in der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist – ebenso wie das Einhalten eines genüg…
18. Juni 2026
Rücksicht durch AbstandRücksicht durch Abstand


