Vaterschaftsanerkennung

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.

Für die Ausstellung des Vaterschaftsanerkenntnisses muss der Vater persönlich bei einer zuständigen Stelle erscheinen und die Vaterschaft in einer inländischen öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde erklären.

Das Vaterschaftsanerkenntnis wird allerdings erst dann wirksam, wenn die Urkunde über diese Erklärung oder deren öffentlich beglaubigte Abschrift dem Standesamt des Geburtsortes des Kindes zukommt.

Das Anerkenntnis muss die genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.

Die Mutter und das Kind werden von der Anerkennung der Vaterschaft benachrichtigt. Sie können innerhalb von zwei Jahren gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch einlegen.

 

HINWEIS

In der Geburtsurkunde kann der Vater nur dann angegeben werden, wenn er freiwillig die Vaterschaft anerkennt oder sie gerichtlich festgestellt wurde.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist beispielsweise Voraussetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht des Kindes.

 

TIPP

Eine Überprüfung der Vaterschaft kann durch eine DNA-Analyse auch freiwillig bzw. außergerichtlich in einem dafür zuständigen Labor erfolgen.

Ist die Mutter verheiratet, der Ehemann aber nicht Vater des Kindes, muss ein sogenanntes qualifiziertes Vaterschaftsanerkenntnis vorliegen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen für die Vaterschaftsanerkennung gegeben sein:

  • Ist das Kind minderjährig, muss die Mutter den Anerkennenden als Vater des Kindes bezeichnen
  • Das Kind muss dem Anerkenntnis zustimmen (bei einem minderjährigen Kind ist der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, gesetzlicher Vertreter des Kindes)
  • Das Kind muss österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger sein

Der Anerkennende wird dann statt des Ehemannes der Mutter in die Geburtsurkunde eingetragen.

Wenn der anerkennende Vater minderjährig ist, benötigt er für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters. Der Mann, der bisher als Vater feststand, kann gegen das qualifizierte Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben.

 

Fristen

Üblicherweise erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft anlässlich der Anzeige der Geburt. Bei der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung müssen keine Fristen beachtet werden. Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt möglich.

 

Zuständigkeit und Kontakt

Seit dem 1. Februar 2013 ist es möglich, beim Standesamt zugleich die Vaterschaftsanerkennung, die Geburtsbeurkundung und die Obsorgeregelung zu erledigen.

Sie können sich an

  • eine Personenstandsbehörde (in Munderfing: Gemeindeamt Munderfing, Standesamt, Hr. Huber Josef)
  • einen Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt
  • oder eine Notarin/einen Notar

in ganz Österreich wenden.

Wenn Sie die Anerkennung beim Bezirksgericht durchführen wollen, ist in der Regel jenes zuständig, in dessen Sprengel das Kind – oder bei Anerkenntnis vor der Geburt: die Mutter – den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sollte ein Pflegschaftsverfahren zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkenntnis anhängig sein, ist das zur Führung der Pflegschaft berufene Bezirksgericht zuständig.

Benötigte Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis des Vaters
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Wohnsitzes im Ausland des Vaters
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade des Vaters

Als minderjähriger Vater: 

  • zusätzlich Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
  • Amtlicher Lichtbildausweis der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters

Bei fremder Staatangehörigkeit: 

  • zusätzlich Reisepass oder sonstiger Nachweis der Staatsangehörigkeit und ein Lichtbildausweis

Vor der Geburt: 

  • zusätzlich Mutter-Kind-Pass
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Wohnsitzes im Ausland der Mutter
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade der Mutter

Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt: 

  • Zusätzlich die für die Anzeige der Geburt erforderlichen Unterlagen

Nach Beurkundung der Geburt: 

  • Zusätzlich Geburtsurkunde des Kindes

 

KOSTEN

Für die Anerkennung der Vaterschaft entstehen grundsätzlich keine Kosten. Allerdings entstehen für die Erstellung der Urkunden regelmäßig zusätzliche Kosten (z.B. für die Notarin/den Notar).

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mattighofen

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mattighofen

Standesamt

5230 Mattighofen, Stadtplatz 1,
1. Stock, Zimmer 8

Standesbeamtin:
Christina Bumhofer
Tel.: 07742/2255-9

Standesbeamter:
Roland Theil
Tel.: 07742/2255-8